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Aufzugsbetreiber haftet
Der Gesetzgeber in der Schweiz setzt beim Betrieb von Aufzügen schwergewichtig auf die Eigenverantwortung der Hausbesitzer.

Gemäss OR Artikel 58 haftet der Eigentümer für Schäden, die aus mangelhaftem Unterhalt eines Bauwerkes entstehen. Darunter fallen auch Aufzüge und Fahrtreppen.

Bei einem Unfall prüft die untersuchende Behörde deshalb jeweils auch, ob die Anlage dem «anerkannten Stand» der Technik entspricht.

Wird ein Werkmangel infolge einer unterlassenen Anpassung an die heutigen Standards als Unfallursache festgestellt, muss der Aufzugsbesitzer mit einem juristischen Verfahren rechnen.
   

 

       
     
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